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Aktuelles/Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen:
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2003 können dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz) betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche betrieblichen Gründen können etwa vorliegen, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit nachvollziehbaren Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und die Betriebsorganisation sowie die unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt wird.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall verweigerte der Arbeitgeber einer im Verkauf tätigen Vollzeitkraft die Verkürzung ihrer Arbeitszeit von durchschnittlich 37,5 auf 25 Stunden pro Woche mit dem Hinweis, dass die Kunden seines Teppichhauses möglichst immer nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben sollen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, da das Teppichhaus mindestens 60 Stunden in der Woche geöffnet hat und die Kunden somit ohnehin nicht ständig den gleichen Verkäufer befragen konnten.

(erstellt: 08.10.2003)


Erweiterte Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers beim Betriebsübergang:

Gemäß dem neuen § 613a Abs. 5 BGB sind bei Betriebsveräußerungen und Unternehmensumwandlungen sowohl der alte als auch der neue Betriebsinhaber ver-
pflichtet, die Arbeitnehmer über die Auswirkungen des Betriebsübergangs auf das Arbeitsverhältnis zu informieren. Der Arbeitgeber muss demnach über Zeitpunkt und Grund des Betriebsübergangs, dessen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen sowie über die für den Arbeitnehmer konkret geplanten Maßnahmen informieren.

Der Arbeitnehmer muss demnach vor allem darüber aufgeklärt werden, ob sein Arbeitsverhältnis weiter besteht oder der Vertrag abgeändert wird und wie sich die Haftung des bisherigen und des neuen Arbeitgebers hinsichtlich noch nicht erfüllter Verbindlichkeiten (Lohn) verteilt. Gleiches gilt für geplante Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen.

Die Mitteilung muss in Textform (Kopie, Telefax, E-Mail) erfolgen.

Die Informationspflicht besteht auch bei Unternehmensumwandlungen (Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung. Sie besteht unabhängig von der Größe des Betriebes oder dem Bestehen eines Betriebsrates.

(erstellt: 17.09.2002)

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