Aktuelles/Arbeitsrecht
Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit bei entgegenstehenden
betrieblichen Gründen:
Nach einer
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2003 können dem
Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit (§ 8 Teilzeit- und
Befristungsgesetz) betriebliche Gründe
entgegenstehen. Solche betrieblichen Gründen können etwa vorliegen,
wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit
nachvollziehbaren Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers
gebracht werden kann und die Betriebsorganisation sowie die
unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt wird.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall
verweigerte der Arbeitgeber einer im Verkauf tätigen Vollzeitkraft
die Verkürzung ihrer Arbeitszeit von durchschnittlich 37,5 auf 25
Stunden pro Woche mit dem Hinweis, dass die Kunden seines
Teppichhauses möglichst immer nur einen Verkäufer als
Ansprechpartner haben sollen. Das Gericht folgte dieser
Argumentation nicht, da das Teppichhaus mindestens 60 Stunden in der
Woche geöffnet hat und die Kunden somit ohnehin nicht ständig den
gleichen Verkäufer befragen konnten.
(erstellt: 08.10.2003)
Erweiterte Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers beim Betriebsübergang:
Gemäß dem neuen § 613a Abs. 5 BGB sind bei Betriebsveräußerungen
und Unternehmensumwandlungen sowohl der alte als auch der neue Betriebsinhaber
ver-
pflichtet, die Arbeitnehmer über die Auswirkungen des Betriebsübergangs
auf das Arbeitsverhältnis zu informieren. Der Arbeitgeber muss
demnach über Zeitpunkt und Grund des Betriebsübergangs,
dessen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen sowie über
die für den Arbeitnehmer konkret geplanten Maßnahmen
informieren.
Der Arbeitnehmer muss demnach vor allem darüber aufgeklärt
werden, ob sein Arbeitsverhältnis weiter besteht oder der Vertrag
abgeändert wird und wie sich die Haftung des bisherigen und
des neuen Arbeitgebers hinsichtlich noch nicht erfüllter Verbindlichkeiten
(Lohn) verteilt. Gleiches gilt für geplante Produktionsumstellungen
oder Umstrukturierungen.
Die Mitteilung muss in Textform (Kopie, Telefax, E-Mail) erfolgen.
Die Informationspflicht besteht auch bei Unternehmensumwandlungen
(Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung. Sie
besteht unabhängig von der Größe des Betriebes oder
dem Bestehen eines Betriebsrates.
(erstellt: 17.09.2002)
|