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Aktuelles/Mietrecht

Neue Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht:

In einem Seminar in München am 06.07.2006 referierten Dr. Dietrich Beyer, vormals Mitglied des VIII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof, und RA Rainer Derckx, Leipzig, über die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnraummietrecht. Einige Interessante Aspekte daraus seien hier zusammengefasst dargestellt.

I. Räumung ohne Möbelwagen

Erwirkt ein Vermieter gestützt auf sein Pfandrecht an den in die Wohnung eingebrachten beweglichen Sachen des Mieters einen vollstreckbaren Titel, so kann er die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken. Der Gerichtsvollzieher hat dann nur den Mieter aus der Wohnung zu entfernen, eine Prüfungskompetenz, welche Sachen als unpfändbar nicht der Pfändung unterliegen, steht dem Gerichtsvollzieher nicht zu. Die Sachen des Mieters verbleiben also in toto in der Wohnung, der Vermieter ist aber gerade im Hinblick auf die unpfändbaren Sachen des Mieters zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet.

Das ihm daraus erwachsende Risiko ist Korrelat zu den geringeren Kosten dieses Vorgehens. Der Abtransport der Sachen durch den Gerichtsvollzieher und ihre Verwahrung durch diesen ist regelmäßig wesentlich kostenintensiver; vor der Durchführung dieser "klassischen" Zwangsvollstreckungsmaßnahme "mit Möbelwagen" fällt aus den Gesamtkosten auch ein erheblicher Gebührenvorschuss an.

II. Schönheitsreparaturen

1.
Klauseln zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter sind dann unwirksam, wenn sie einen starren Fristenplan ("sind in Nassräumen nach drei, in Wohnräumen nach fünf und in sonstigen Räumen nach sieben Jahren durchzuführen"). Es genügt bereits die Einfügung der Formulierung "in der Regel" oder "im Allgemeinen", um diese Sanktion zu vermeiden.

2.
Noch nicht abschließend geklärt ist das rechtliche Schicksal der sog. "Abgeltungsklauseln", also der Bestimmungen zur Frage, in welcher anteiligen Höhe der Mieter bei Auszug die Renovierungskosten zu tragen hat. Diese Abgeltungsklauseln bauen vielfach auf dem Fristenplan der Klauseln zu den Schönheitsreparaturen auf. Sie nehmen oft in gleicher starrer Form die Fristen zur Grundlage der Berechnung. Auch hier wird man künftig einen "Weichmacher" benötigen, um die Unwirksamkeit zu umgehen. Zwar muss eine mathematische Feststellung der Verpflichtung des Mieters zur anteiligen Übernahme der Renovierungskosten möglich sein. Allerdings muss für besondere Fallkonstellationen eine Öffnung vorgesehen werden (z. B. bei Mietdauer bis zu einem Jahr). Im Zusammenhang mit den Abgeltungsklauseln kann der Schätzungsbefugnis des Gerichts aus § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO eine neue Bedeutung zuwachsen: Aus den rein tatsächlichen Anhaltspunkten von Vertragsdauer, Renovierungszustand u. a. kann das Gericht die Höhe der Beteiligung des Mieters festsetzen.

Beim Zusammentreffen einer unwirksamen Klausel zu Schönheitsreparaturen mit einer traditionellen Abgeltungsklausel wird auch die letztere unwirksam, eine "Rückinfektion" ist jedoch nicht zwingend.

Für den Herbst erwartet der BGH die Verhandlung eines Falles zu den Abgeltungsklauseln, hier wird dann voraussichtlich eine Klärung zu diesen Fragen erfolgen.

3.
Eine Kompensation für die unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen, wie sie jüngst diskutiert wurde (8,50 € als Aufschlag zur Miete) dürfte unwirksam sein. Ein solches Verständnis widerspricht dem Grundgedanken des AGB-Rechts, wonach es keine geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen Klausel geben kann. Eine Klausel kann also nicht so lange zurechtgestutzt werden, bis sie rechtlich ordnungsgemäß ist. Dieser Sanktionsgesichtspunkt verbietet einen Ausgleich der unwirksamen Klausel zu Schönheitsreparaturen an dieser oder anderer Stelle.

(erstellt: 06.07.2006)

Mietrechtsreformgesetz:

Mit Wirkung vom 01.09.2001 ergaben sich Änderungen unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Kündigungsfrist für ordentliche Kündigung durch den Vermieter auf bis zu 9 Monate verlängert
  • Unzulässigkeit befristeter Mietverträge (Ausnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Anspruch des Mieters auf Barrierefreiheit der Wohnung
  • Zulässige Mieterhöhung (Kappungsgrenze) innerhalb von drei Jahren:
    Maximal 20% der Miete (Ausnahmen möglich)

(erstellt: 03.02.2002)

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