Gebühren und Honorare
Seit dem 01.07.2004 gilt für die gesetzlichen Gebühren das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet,
alle ab diesem Datum neu erteilten Mandate nach dieser neuen Vorschrift
abzurechnen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem
Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer
(www.brak.de)
und deren Flyer.
Bevor Sie unseren Rat und unsere Hilfe bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme
in Anspruch nehmen, möchten wir Sie kurz über das anwaltliche Gebührenrecht
informieren. Dies liegt unserer Meinung nach auch in Ihrem Interesse.
Erfolgshonorare sind grundsätzlich unzulässig
Der Rechtsanwalt ist weiterhin ein unabhängiges Organ
der Rechtspflege und darf -anders als in den USA- nur in Ausnahmefällen Erfolgshonorare
vereinbaren. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist daher unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits
zu bezahlen. Weiterführendes zu diesem Thema finden Sie
hier
.
Berechnung des Honorars
Das Honorar des Rechtsanwalts ist grundsätzlich
einheitlich und verbindlich in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
geregelt. Diese Regelungen sind für Sie als Mandanten oftmals unverständlich.
Maßgeblich für die Höhe der Gebühren ist der jeweilige Gegenstandswert, d. h.
das finanzielle Interesse des Mandanten an dem jeweiligen Rechtsstreit. So erhält der
Rechtsanwalt für ein Mahnschreiben über € 300.00 (nur) € 46,41 (inkl. Auslagen und USt),
und dies weitgehend unabhängig vom Umfang der vorherigen Beratung oder
des Zeitaufwands. Ein Mahnschreiben über € 30.000,00 würde € 1.196,43 (inkl. Auslagen und USt)
kosten, auch wenn der Rechtsanwalt unter Umständen nicht mehr Zeit investiert hat als für
das vorher genannte Schreiben. Dieser Unterschied erklärt sich mit der Haftung des Rechtsanwalts im
Falle einer falschen Beratung oder Bearbeitung.
Honorar für die Erstberatung
Eine (außergerichtliche) Erstberatung kostet bei uns in der Regel ab € 190,--
(nach Aufwand) netto zzgl. € 20,-- Auslagenpauschale zzgl. USt, mithin € 249,90. Wird der Rechtsanwalt
in der gleichen Angelegenheit nochmals tätig, können weitere Gebühren berechnet werden. Ab
01.07.2008 ist eine Gebührenvereinbarung in Textform abzuschließen. Sie können sich überlegen,
ob Sie nur eine einfache Auskunft (Erstberatung) oder weitergehende Beratung
(Prüfung von Unterlagen, schriftliche Stellungnahmen und anderes) wünschen.
Vorschuss
Der Rechtsanwalt ist berechtigt und aufgrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen
auch gehalten, sein Honorar als Vorschuss bereits vor dem endgültigen Abschluss seiner Tätigkeit in
Rechnung zu stellen und auch einzuziehen. Diese Vorschüsse werden dann nach Beendigung des Mandats in
der Schlussabrechnung verrechnet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sie bei uns erst einmal
"Geld auf den Tisch legen müssen", bevor wir überhaupt für Sie tätig werden.
Honorarvereinbarung
Dem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich gestattet, ab 01.07.2008 ist er auch dazu
verpflichtet, mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung zu treffen, wenn die Bezahlung auch
modifizierend zu den Gebührensätzen des RVG geregelt werden soll. Er bleibt jedoch
verpflichtet, die im RVG bestimmten Mindestgebühren grundsätzlich nicht zu unterschreiten. Aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit des Falles für Sie und uns bieten wir Ihnen daher gerne
den Abschluss einer Stundenvereinbarung an. Diese eröffnet Ihnen erhebliche Vorteile
gegenüber der Abrechnung auf Basis des Streitwertes: Sie erhalten vollständige Transparenz
über den Umfang unserer Tätigkeit, Sie bezahlen die Leistung, die Sie tatsächlich
in Anspruch nehmen.
Kostenerstattung durch den Gegner
Wird von Ihnen ein Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen und der Prozess gewonnen,
muss der Gegner grundsätzlich die Kosten Ihres Rechtsanwalts im Rahmen der gesetzlichen
Gebühren erstatten. Ausgenommen hiervon können etwa anfallende Reisekosten u. ä. sein.
Diese Pflicht zur Kostenerstattung ändert jedoch nichts daran, dass Sie erst einmal die Gebühren Ihres
Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten vorstrecken müssen.
Rechtsschutz-Versicherung
Zum Schluss noch ein Wort zum Thema Rechtsschutzversicherung.
Rechtsschutz-Versicherungen sind manchmal wie ein Regenschirm: Wenn man sie braucht, sind sie nicht
da... . Zunehmend grenzen Rechtsschutz-Versicherungen ihre Risiken ein und vereinbaren
Selbstbeteiligungen. Einige Risiken sind überhaupt nicht versicherbar, andere müssen extra
versichert werden. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung über deren
Eintrittspflicht, bevor Sie den Rechtsanwalt um Rat fragen. Denn auch für eine erste Beratung des
Rechtsanwalts fallen bereits Gebühren an.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung ist übrigens
eine eigene Angelegenheit, für die eigene Gebühren anfallen. Diese Gebühren werden von der
Rechtsschutzversicherung nicht erstattet.
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