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Gebühren & Honorare

VOLLE KOSTENTRANSPARENZ FÜR SIE

Seit dem 01.07.2004 gilt für die gesetzlichen Gebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle ab diesem Datum neu erteilten Mandate nach dieser Vorschrift abzurechnen.

 

Berechnung des Honorars
Das Honorar des Rechtsanwalts ist grundsätzlich einheitlich und verbindlich in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Diese Regelungen sind für Sie als Mandanten oftmals unverständlich. Maßgeblich für die Höhe der Gebühren ist der jeweilige Gegenstandswert, d. h. das finanzielle Interesse des Mandanten an dem jeweiligen Rechtsstreit. So erhält der Rechtsanwalt beispielsweise für ein Mahnschreiben über € 300.00 (nur) € 46,41 (inkl. Auslagen und USt), und dies weitgehend unabhängig vom Umfang der vorherigen Beratung oder des Zeitaufwands. Ein Mahnschreiben über € 30.000,00 würde € 1.196,43 (inkl. Auslagen und USt) kosten, auch wenn der Rechtsanwalt unter Umständen nicht mehr Zeit investiert hat als für das vorher genannte Schreiben. Dieser Unterschied erklärt sich mit der Haftung des Rechtsanwalts im Falle einer falschen Beratung oder Bearbeitung.

Honorar für die Erstberatung
Eine außergerichtliche Erstberatung für den Verbraucher kostet nach dem RVG in der Regel bis € 190,-- netto zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Höhe kann abhängig von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Beratung sowie Ihrem wirtschaftlichen Interesse abweichend vereinbart werden. Wird der Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit nochmals tätig, können weitere Gebühren anfallen.

Sie sollten entscheiden, ob Sie nur eine einfache Auskunft (Erstberatung) oder weitergehende Beratung (Prüfung von Unterlagen, schriftliche Stellungnahmen und anderes) wünschen.

 

Erfolgshonorare sind grundsätzlich unzulässig
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf -anders als in den USA- nur in Ausnahmefällen Erfolgshonorare vereinbaren. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist daher unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu bezahlen. Weiterführendes zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann Vorschüsse berechnen. Diese Vorschüsse werden nach Beendigung des Mandats in der Schlussabrechnung verrechnet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sie bei uns erst einmal "Geld auf den Tisch legen müssen", bevor wir überhaupt für Sie tätig werden.

 

Honorarvereinbarung
Der Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet, mit dem Mandanten eine schriftliche Honorarvereinbarung zu schließen, wenn das Honorar modifizierend zu den Gebührensätzen des RVG geregelt werden soll. Er bleibt jedoch verpflichtet, die im RVG bestimmten Mindestgebühren nicht zu unterschreiten. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Falles für Sie und uns bieten wir Ihnen gerne den Abschluss einer Stundenvereinbarung an, bei der Sie (nur) den Zeitaufwand bezahlen, den Sie tatsächlich in Anspruch nehmen.

 

Kostenerstattung durch den Gegner
Wird ein Rechtsstreit vor Gericht geführt und der Prozess gewonnen, muss der Gegner in der Regel die Verfahrenskosten tragen. Die Entscheidung hierüber und über die Höhe eines Kostenerstattungsanspruches obliegt dem Gericht. Der Kläger muss jedoch unabhängig davon die Prozesskosten bei Klageeinreichung erst einmal vorstrecken.

 

Rechtsschutzversicherung
Zum Schluss noch ein Wort zum Thema Rechtsschutzversicherung. Rechtsschutzversicherungen sind manchmal wie ein Regenschirm: Wenn man sie braucht, sind sie nicht da!

 

Zunehmend grenzen Rechtsschutzversicherungen ihre Risiken ein und vereinbaren Selbstbeteiligungen. Einige Risiken sind überhaupt nicht versicherbar, andere müssen extra versichert werden. Wir klären gerne mit Ihnen gemeinsam, ob Ihr Rechtsfall versichert ist. Bitte bringen Sie dazu Ihre Versicherungsunterlagen mit.